Das Sächsische Wahlgesetz sagt dazu:
§ 31 Unzulässige Wahlbeeinflussung
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Ein kurzer Anruf der Wahlhelfer, um sich das bestätigen zu lassen, dann eine Leiter und ein Seitenschneider, und um 08:15 Uhr gab es keine Wahlbeeinflussung mehr.
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