Mittwoch, 14. September 2016

Frühstück mit Eichhörnchen (4) - Was bleibt

Im März 2016 besetzte die Gruppe LAUtonomia einige Bäume im Gebiet Tagebauvorfeld des Tagebau Nochten. Sie wollten unter anderem die Einstellung des Tagebaus erreichen.
Vattenfall hat sie aufgefordert, das Gelände zu verlassen, sonst aber keine weiteren Schritte gegen sie unternommen. Aber es wurde durch Schranken der Zugang in die Wälder erschwert, Schilder wurden ebenfalls aufgestellt.
LAUtonomia veranstaltete am 13. März ein Waldfest, und führte in verschiedenen Städten Informationsveranstaltungen durch.
Zu Pfingsten fand in Welzow das Klima-Camp statt, in dessen Verlauf der Tagebau Welzow und das Kraftwerk Schwarze Pumpe blockiert wurden. In der darauf folgenden Woche sollte eine so genannte Waldwoche durchgeführt werden, eine Serie von Veranstaltungen und Workshops. Am 18. Mai erfolgte dann die Räumung des Camps durch Polizei und SEK, 21 Personen wurden festgenommen, ca. 100 Polizeibedienstete wurden eingesetzt.

Was bleibt:
Anzeigen gegen die Baumbesetzer wurden gestellt, 13 Ermittlungsverfahren wurden eingeleitet. Tatvorwürfe sind Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Störung öffentlicher Betriebe, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Beleidigung, Nötigung und Körperverletzung.
Die Zugangsbeschränkungen zu den Wäldern bleiben bestehen (was vor allem für Mühlroser, die in ihren dort liegenden Wald wollen, ärgerlich ist).
Der Abgeordnete Mirko Schultze von der Fraktion "DIE LINKE" hat drei kleine Anfragen an den Sächsischen Landtag gestellt, um Einiges zu klären.
Die Bäume, die von der Besetzung genutzt wurden, wurden gefällt.
Und LAUtonomia? Von ihnen hat man lange nichts gehört, eines der letzten Statements war: "Auch nach der Räumung der Besetzung heißt dies noch lange nicht, dass das Projekt beendet ist, ..."


Anfragen (pdf.Dateien):
https://kleineanfragen.de/sachsen/6/5843
https://kleineanfragen.de/sachsen/6/5844
https://kleineanfragen.de/sachsen/6/5845

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